Wochenblatt-Leserin Lina F. in D. fragt: Beim Einzug eines Mieters wurde die Wohnungstür beschädigt. Seine Haftpflichtversicherung erkennt den Schaden an. Die Regulierung übernimmt ein Gutachter. Ich habe ein Angebot eines Schreiners. Er geht davon aus, dass die Tür nicht zu 100 % zu reparieren ist und erstellte ein Angebot für eine neue Tür (1280 €). Aber der Gutachter sagt, mir stehe der Zeitwert zu. Weil die 50 Jahre alte Tür sehr gepflegt ist, gesteht er mir 30 % des Wiederbeschaffungswertes zu. Dieses sind 384 € gegenüber 1280 €. Was ist richtig?
Stefan Schomakers, Rechtsanwalt, WLV, nimmt Stellung: Es verhält sich bei einem versicherten Schaden so, dass der gesamte Schaden immer dann zu 100 % vom Versicherer zu ersetzen ist, wenn der versicherte Gegenstand repariert wird und keine Werterhöhung im Sinne von neu gegen alt eintritt. In diesem Falle ist auch die bei der Reparatur anfallende Umsatzsteuer zu ersetzen.
Reparatur oder Geldbetrag
Wenn Sie sich jedoch gegen eine Reparatur entscheiden und stattdessen einen Geldbetrag von der Versicherung verlangen, wird immer nur der Zeitwert für den versicherten Gegenstand „gleicher Artwork und Güte“ ersetzt. Es gilt der Grundsatz des Abzuges „neu für alt“. Auch wenn die Tür nach 50 Jahren gegebenenfalls genauso funktionsfähig ist wie zu Beginn, dürfte diese zwischenzeitlich voll abgeschrieben sein. Auch wenn die Tür noch einen Restwert am Markt hat, liegt dieser regelmäßig deutlich unterhalb des Neuwertes.
Von daher ist der von der Versicherung gemachte Wertansatz in Höhe von 30 % des Neuwertes so erst einmal nicht zu beanstanden. Sie sollten von daher noch einmal für sich bewerten, ob gegebenenfalls eine Reparatur ohne Wertverbesserung die für Sie bessere Lösung ist, auch wenn die Tür sich gegebenenfalls, so wie es der Schreiner mitteilte, nicht zu 100 % in den vorherigen Zustand wiederherstellen lässt.
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(Folge 9-2024)