Bei vielen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist das coronabedingte Arbeiten in den eigenen vier Wänden auf viel Gegenliebe gestoßen. Man spart Zeit, senkt das eigene Infektionsrisiko und – falls nötig – können nebenher auch die Kinder im Auge behalten werden. Schwierig wird’s dagegen, wenn etwas schief geht.
Unabhängig vom Arbeitsort: Bei Arbeitsunfällen greift die gesetzliche Unfallversicherung
Grundsätzlich gilt: Ein Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit ist ein Arbeitsunfall und steht damit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Maßgeblich dafür ist nicht der Ort der Tätigkeit, sondern die Frage, ob die Tätigkeit in einem engen Zusammenhang mit den beruflichen Aufgaben steht. Das Bundessozialgericht spricht hier von der Handlungstendenz.
Dennoch werden zahlreiche Unfälle, die beim Arbeiten außer Haus als Arbeitsunfall gewertet würden, im Homeoffice dem privaten Lebensbereich zugeordnet. Was Sie trotzdem auf keinen Fall versäumen sollten: Ihrem Arbeitgeber den Unfall umgehend zu melden.
Stolperfallen und Stürze: WORÜBER bin ich gestolpert?
Stürzt man im Büro über die Tasche des Kollegen oder den Papierkorb neben dem Schreibtisch, dann ist das ein Arbeitsunfall. Geht man der beruflichen Tätigkeit (für den gleichen Arbeitgeber) in den eigenen vier Wänden nach, sieht das anders aus.
Betrifft die Stolperfalle den persönlichen Lebensbereich – etwa ein liegen gebliebenes Kinderspielzeug – springt die gesetzliche Unfallversicherung (GUV) nicht ein. Battle es ein Aktenordner mit Arbeitsunterlagen, dann schon. Denn: Über die GUV sind ausschließlich Unfälle versichert, die mit der versicherten Tätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang stehen und nicht auf das “allgemeine Lebensrisiko” zurückzuführen sind.
Kantinengang vs. Gang in die Küche
Auch Menschen im Homeoffice müssen gelegentlich essen. Ärgerlich genug, dass man sich selbst darum kümmern muss, anstatt mal flink in die Kantine zu gehen.
Stößt einem Arbeitnehmer auf dem Weg zur Betriebskantine etwas zu, wird das als Arbeitsunfall gewertet. Ebenso der Weg zum nächsten Wasserhahn. Das gilt im Homeoffice nicht. Sprich: Augen auf beim Gang in die Küche – oder auch zum WC …
Das Sort in die Schule oder Kita bringen
Macht man auf dem Weg zur Arbeit einen Abstecher, um sein Sort sicher in Kita oder Schule abzuliefern, ist auch der als “Arbeitsweg” versichert. Bringt man den Nachwuchs aus dem Homeoffice zur Betreuung, zählte das bislang nicht. Das hat sich mittlerweile durch das im Juni 2021 in Kraft getretene Betriebsrätemodernisierungsgesetz allerdings geändert.
UPDATE: Betriebsrätemodernisierungsgesetz erweitert Versicherungsschutz
Mitte Juni 2021 sind Erleichterungen für Arbeitnehmer im Homeoffice beschlossen worden – im Betriebsrätemodernisierungsgesetz.
Das sieht neben einer Vereinfachung von Betriebsratswahlen auch eine Stärkung der Betriebsräte bei den Themen Weiterbildung, Einsatz von künstlicher Intelligenz und cellular Arbeit vor. Das bedeutet: Betriebsräte dürfen künftig bei der Ausgestaltung von Arbeitsformen wie Homeoffice bzw. mobiler Arbeit mitbestimmen.
Zudem brachte der Ausschuss für Arbeit und Soziales in einer Änderung des Regierungsvorschlages den Unfallversicherungsschutz im Homeoffice ein. Denn bislang waren im Homeoffice nur sogenannte Betriebswege versichert, wie z.B. zum Drucker in einem anderen Raum. Jetzt greift der Versicherungsschutz im Homeoffice auch beim Gang zur heimischen Küche oder Toilette verletzt. Außerdem wird der Unfallversicherungsschutz auch auf Wege ausgedehnt, die die Beschäftigten zur Betreuung ihrer Kinder außer Haus zurücklegen.
Quellen: dguv.de, verbraucherzentrale.de